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09.12.2010 |
Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die §§ 1363 ff. BGB wurden zum 01.09.2009 wesentlich verändert.
Während bisher bei der Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens ein negatives Ver-mögen nicht berücksichtigt wurde, gibt es nunmehr sowohl ein negatives Anfangs-, wie auch ein negatives Endvermögen.
So bestimmt § 1374 Abs. 3 BGB zu dem Anfangsvermögen, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind.
Das gleiche bestimmt § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Endvermögen.
Bisher galt, dass kein negatives Vermögen bewertet wurde. Die jetzige Gesetzeslage stellt also eine wesentliche Änderung da, die zu völlig anderen Ergebnissen bei der Zugewinnausgleich-berechnung führen kann.
mitgeteilt von:
Dr. Peter Samstag
Rechtsanwalt
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Familienrecht - Neue „Düsseldorfer Tabelle“,
Erhöhung des Kindergeldes und Änderung der Beträge nach Unterhaltsvorschussgesetz ab 1.1.2009
Zum 1.1.2009 ist das Familienleistungsgesetz in Kraft getreten. Danach beträgt der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes € 322,00. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wurde erhöht auf € 164, für das dritte Kind auf € 170,00, für das vierte und weitere Kind auf € 195.00, jeweils monatlich.
Dies führt zu einer Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“. Da das Kindergeld hälftig anzurechnen ist und der Mindestunterhalt sich auf die zweite Alterstufe bezieht, beträgt nunmehr der monatliche Unterhaltsanspruch in der ersten Alterstufe € 281,00, in der zweiten Altersstufe € 322,00 und in der dritten Altersstufe € 377,00, jeweils nach der untersten Einkommensgruppe.
Die UVG-Sätze (Unterhaltsvorschuss) betragen monatlich in der ersten Alterstufe € 117,00 und in der zweiten Altersstufe € 158,00. Diese Sätze sind also wegen Anrechnung des erhöhten Kindergeldes gesunken.
Mitgeteilt von RA Dr. Peter Samstag
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Familienrecht - Unwirksamkeit von Eheverträgen
Die Rechtsprechung zu den Eheverträgen hat sich seit dem Jahre 2001 entscheidend geändert. Bahn brechend war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.2.2001 und der Beschluss dieses Gericht vom 29.3.2001. Während bis dahin nur geprüft wurde, ob der Vertrag gegen die guten Sitten verstößt oder eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, wurde nunmehr ein richterliches Kontrollrecht anerkannt. Dabei ist zu prüfen eine subjektive und eine objektive Seite, nämlich:
• Subjektiv: strukturelle Unterlegenheit bei Vertragsabschluss, einseitige Dominanz
• Objektiv: krasses Ungleichgewicht, unangemessene Benachteiligung
In dem Urteil des BGH v. 11.2.2004 wurde der Ausdruck. „ evident einseitig“ geprägt. Eine solche evidente Einseitigkeit und damit Unzumutbarkeit ist um so eher anzunehmen, wenn der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, das sind nach Rangordnung:
• zunächst Unterhalt wegen Kindesbetreuung
• dann Unterhalt wegen Alters oder Krankheit, aber auch Versorgungsausgleich
• dann Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
• dann Kranken- und Vorsorgeunterhalt
• an fünfter Rangstelle Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt
außerhalb des Kernbereichs ist der Zugewinnausgleich.
Bei der Prüfung ist als erster Schritt eine Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 I BGB (Sittenwidrigkeit) vorzunehmen, die sich auf den Zeitpunkt des Vertragsschluss zu beziehen hat.
Ist der Ehevertrag nicht sittenwidrig, hat in einem zweiten Schritt die Ausübungskontrolle zu erfolgen, also festzustellen, ob die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgensachen rechtsmissbräuchlich und deshalb das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist (unzulässige Rechtsausübung). Hierbei ist festzustellen, ob der Vertrag „evident einseitig“ ist. Es ist die Frage zu beantworten, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgeregelungen für die Parteien haben. Dabei ist ein Vergleich vorzunehmen zwischen der Situation ohne Abschluss eines Ehevertrages einerseits und die Situation mit einem solchen Vertrag.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Peter Samstag
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Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung des Vaters erfordert unter Umständen Annahme eines Nebenjobs!
Amtsgericht München: Gesteigerte Unterhaltspflicht des Vaters verlangt unter Umständen Annahme eines Nebenjobs
Eltern müssen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Unterhalt für ihre Kinder aufzubringen so das Urteil des AG München vom 28.2.07, Az.: 554 F 10908/06, rechtskräftig). Das München hat deshalb den Vater einer dreijährigen Tochter, die bei der Mutter aufwächst, zur Zahlung von Unterhalt verurteilt, auch wenn er selbst nur über ein Einkommen von 977 Euro netto verfügt. Im vorliegenden Fall hätte der Vater aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltspflicht durch einen zusätzlichen 400-Euro-Job sicherstellen müssen, dass er Unterhalt zahlen könne, argumentierte das Gericht
Im Gerichtsverfahren wurde zunächst festgestellt, dass der Vater über ein monatliches Einkommen von 977 Euro netto verfügt. Dies gestand er auch zu, machte dann aber geltend, er sei nicht leistungsfähig, da ihm nach der Düsseldorfer Tabelle ein monatlicher Selbstbehalt von 890 Euro zustünde.
Diesem Vortrag folgte der Familienrichter nicht. Zwar sei es richtig, dass grundsätzlich auch ein Unterhaltsschuldner das behalten dürfe, was als monatlich notwendiger Eigenbedarf anfalle und dass dies nach der Düsseldorfer Tabelle mit 890 Euro anzusetzen sei. IN vorliegendem Fall handele es sich aber um eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind, der Unterhaltsverpflichtete eine gesteigerte Unterhaltspflicht habe, so das Gericht.
So hätte der Vater laut Gericht alle verfügbaren Mittel heranziehen und seine Arbeitskraft soweit wie möglich einsetzen müssen. Im vorliegenden Fall hätte der Vater durch einen zusätzlichen 400-Euro-Job sicherstellen müssen, dass er Unterhalt zahlen könne. Da er dies nicht getan habe, müsse er so gestellt werden, als habe er das Einkommen erzielt. Dies gelte umso mehr, als er auch nicht vorgetragen habe, dass er sich um eine besser bezahlte Stelle bemüht habe. Unter Hinzurechnung des fiktiven Einkommens könne er die nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten 199 Euro leisten, befand der Familienrichter.
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Familienrecht:
Immer häufiger wird die Frage nach einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung gestellt.
Vorsorgevollmacht:
Die Vorsorgevollmacht soll im Falle der Betreuungsbedürftigkeit ein gerichtliches eingreifen und eine Betreuung durch eine fremde Person vermeiden. Das Gesetz schreibt eine bestimmte Form für die Vorsorgevollmacht nicht vor. Allerdings sollte eine Vorsorgevollmacht auf jeden Fall schriftlich abgefasst sein und genau die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten aufzeigen. Mangels gesetzlicher Beschränkungen kann eine Vorsorgevollmacht eine nicht unerhebliche Nießbrauchsgefahr mit sich bringen. Die Gefahren des Vollmachtsmissbrauchs können allerdings durch sinnvolle Gestaltung der Vollmacht weitgehend vermieden werden.
Während es früher umstritten war, ob eine Vorsorgevollmacht auch für persönliche Angelegenheiten (Gesundheitsfürsorge) eingeordnet werden kann, ist diese Frage durch das am 01.01.1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz zu Gunsten der Vorsorgevollmacht entschieden.
Patientenverfügung:
Auch die Patientenverfügung unterliegt nicht einer gesetzlich vorgeschriebenen Form. Sie sollte sich aber auf jeden Fall weitgehend an den Gesetzestext anlehnen, auch um genau zu beschreiben, welcher Wille hierbei dokumentiert wird.
Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist allerdings immer noch umstritten. Trotzdem ist eine solche Patientenverfügung sinnvoll, da sie im Rahmen der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten als Indiz mit zu berücksichtigen ist.
Unterhaltsrecht:
Trennungsunterhalt bei Geburt eines nichtehelichen Kindes:
Nach OLG Jena, Beschluss vom 18.11.2005, prägt die Geburt eines nichtehelichen Kindes der Ehefrau während der Trennungszeit die ehelichen Lebensverhältnisse auch dann, wenn das Kind nicht vom Ehemann abstammt und die Ehefrau von dem Ehemann Trennungsunterhalt verlangt. Einen Ausschluss gemäß den §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB des Unterhaltsanspruches ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Ehefrau in der Trennungszeit ein Kind von einem anderen Mann geboren hat. Die Zuwendung zu einem anderen Partner während bestehender Ehe begründet für sich allein noch kein schwerwiegendes Fehlverhalten.
Ist in der Ehe ein eheliches Kind geboren worden, so hat die Ehefrau gegen den in Trennung lebenden Ehemann nach § 1361 BGB einen Trennungsunterhaltsanspruch und nach § 1615 Abs. 1 BGB gegen den Vater des während der Trennungszeit unehelich geborenen Kindes einen weiteren Unterhaltsanspruch. Nach BGH vom 21.01.1998 haften beide Väter für den der Frau zustehenden Betreuungsunterhalt anteilig.
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Änderungen im Unterhaltsrecht zum 01.01.2008
Zum 01.01.2008 treten gravierende Änderungen zum Unterhaltsrecht in Kraft. Einige Änderungen dürfen wir nachfolgend vorstellen. Zum Inhalt der Reform im Einzelnen:
1. Förderung des Kindeswohls
• Geänderte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten
Relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall, also in den Fällen, in denen das erwirtschaftete Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Erfüllung aller Ansprüche nicht ausreicht und nach Quoten eine Verteilung stattfindet. Nach bisheriger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen.
Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Daher soll der Kindesunterhalt in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Vorrang müssen daher alle Kinder betreuenden Elternteile haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden.
• Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder
Die unverheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhalten heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang so genannten Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht „grob unbillig“ ist. Die geschiedene Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der derzeitigen Rechtslage frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist. In Zukunft haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Soweit dann eine mit den Belangen des Kindes zu vereinbarende Erwerbstätigkeit möglich ist, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen.
Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer. Darüber hinaus wird mit der Reform die Möglichkeit geschaffen, aus Gründen der nachehelichen Solidarität im Einzelfall den Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich zu verlängern. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich alleine aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Das bisherige Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in gewissem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von den Gerichten Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Das Gesetz sieht deshalb folgende Änderungen vor:
• Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.
• Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
• Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit – und wenn ja, welche – nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
• Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden.
[Quelle: BMJ, PM v. 5.11.2007]
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